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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlagen

1. Grundlagen


1.1 Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, welche die Pro Concept Enterprises GmbH (im Folgenden PCE genannt) gegenüber dem Kunden erbringt.

Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von PCE angenommenen Auftrages und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Produkt- oder Leistungsspezifisch ergänzenden Geschäftsbedingungen der PCE.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich PCE diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat. Die Geschäftsbedingungen von PCE gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte. Die Geschäftsbedingungen von PCE gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und/oder Änderungsaufträge. Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Deutschland, in der jeweils geltenden Fassung; der Kunde bestätigt, dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden. Dies gilt nicht für Verbraucher. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit PCE geschlossen wird. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei PCE zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von PCE (unter www.pro-concept- enterprises.com) abrufbar.

1.2 Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs

Ein Vertragsverhältnis zwischen PCE und dem Kunden kommt zu Stande, wenn PCE nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine Auftragsbestätigung (per Brief, Fax oder E-Mail) abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Dienstleistungen jedweder Art oder Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Einrichtung eines Web- Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc.) begonnen hat. Alle Angebote von PCE sind außer gegenüber Konsumenten immer freibleibend.

1.3 Änderung der AGB

Änderungen der AGB können von PCE vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von PCE (www.pro-concpt- enterprises.com) abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird PCE den Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form schriftlich, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung mitteilen, sowie darauf hinweisen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist auf Wunsch jederzeit bei PCE anzufordern.

1.4 Übertragung von Rechten und Pflichten

Ohne die vorherige nachweisliche Zustimmung sind die Kunden von PCE nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. PCE ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu übertragen und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch PCE. Einzelne Rechte kann der Kunde auch ohne Zustimmung übertragen (z.B.: Rückzahlungsansprüche). Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen HXS diesbezüglich Schad- und klaglos.

1.5 Keine Vollmacht der Mitarbeiter von PCE

Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von PCE haben keine Vollmacht, für PCE Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von PCE nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern. Der Ausschluss mündlicher Nebenabreden gilt nicht gegenüber Konsumenten.

1.6 Vertragsverhältnis; Ablehnung von Vertragsverhältnissen

PCE ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kunden durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Kunden zu fordern. Weiters hat der Kunde auf Verlangen von PCE eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. PCE ist berechtigt alle Angaben des Kunden sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen. PCE ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen wenn dieser gegenüber PCE mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, bei diesem in den vergangenen 12 Monaten ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von PCE beendet wurde, dieser minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt, dieser einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist, dieser trotz Verlangen von PCE keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt, der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger oder schädigender Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat oder der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von PCE überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die oben angeführten Ablehnungsgründe vorliegen, oder dieser unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den oben angeführten Ablehnungsgründen nicht möglich machen. PCE ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß Punkt 7.4 dieser AGB abhängig zu machen.

Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer möglicherweise erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für möglicherweise erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde PCE gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Der Kunde verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 IGF Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

2. Leistung aus diesem Vertrag 2.1 Leistungen der PCE

2.1 Leistungen der PCE

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den jeweiligen sich darauf beziehenden Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern, wird der Kunde hiervon nicht extra verständigt. Friendly-Customer-Regelung: bei Betriebsversuchen wird PCE die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen wird nur im Rahmen der versuchsbedingten vereinbarten Leistung übernommen.

2.2 Frist bei der Bereitstellung der Leistungen

Nachfolgende Bestimmungen gelten für sämtliche durch PCE erbrachten Dienstleistungen unter besonderer Bedachtnahme auf die Erbringung von Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich und auf die Erbringung von kontinuierlichen Dienstleistungen mit rollierender Verrechnung. Die Bereitstellung der Kommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch PCE, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungstermin").

Bei einer Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins ist Schadenersatz ausgeschlossen, jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden. Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist PCE zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von PCE gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.

In diesem Fall hat der Kunde PCE die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles Abrechnungsintervall – zu bezahlen. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von HXS einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von PCE erbrachte Vorbereitungshandlungen. PCE steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Rücktritte nach dem Konsumentenschutzgesetzt sind davon ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PCE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von PCE oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat PCE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, sofern sie nicht von PCE grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PCE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen PCE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben, sofern die Dauer dem Kunden zumutbar insbesondere, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von PCE liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon unberührt.

2.3 Störungsbehebung

Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von PCE zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt. 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat PCE bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und PCE oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird PCE bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt aber der Kunde dennoch schuldhaft irrtümliche die Entstörung beauftragt hat bzw. die Störung selbst verschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde PCE jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand laut den Entgeltbestimmungen zu ersetzen. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist PCE berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit es sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist. PCE hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.

2.4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von PCE beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Der Kunde kann keine Rechtsfolgen daraus ableiten, wenn er Endgeräte verwendet, die die notwendigen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, und ihm deswegen Services nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

2.5 Dienste Qualität

PCE trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte dienste Qualität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der dienste Qualität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt.6. Die geographische Verfügbarkeit von Mobildiensten in Deutschland ist räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich (Netzabdeckung) des von PCE in Deutschland genutzten Mobilfunknetzes Dritter beschränkt. Sollte bei bestimmten Dienstleistungen (z.B. Backup-Leitungen) auf Mobilfunkdienste zurückgegriffen werden, so liegt deren Verfügbarkeit außerhalb des Einflussbereiches der PCE. Mobildienste beruhen auf der Nutzung von Funkwellen. Die entsprechenden Netzabdeckungs-Vorhersagen können daher nur durchschnittliche Werte über deren Ausbreitung darstellen. Die tatsächlichen Empfangsverhältnisse hängen von einer Vielzahl von Einflüssen ab (z.B. bauliche Gegebenheiten von Gebäuden, Abschattung, atmosphärische Bedingungen etc.), die teilweise außerhalb der Kontrolle von PCE liegen. Es kann daher zu nicht von PCE zu vertretenen Abweichungen in der geografischen Verfügbarkeit kommen. Der Kunde hat jedenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

2.6 Überlassung oder Verkauf von Software oder Api’s (Schnittstellen) durch PCE

Dem Kunden verkaufte Software oder APIs stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Sofern dem Kunden von PCE Software oder Api’s zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der PCE, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an PCE zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt sinngemäß auch für Software oder Api’s Dritter. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von PCE oder von deren Beauftragten vorgenommen. Waren und Geräte, die für eine bevorstehende Leistung bereits angeliefert wurden und sich in den Räumlichkeiten des Kunden oder in vom Kunden zugewiesenen Räumlichkeiten befinden gelten bereits als geliefert und befinden sich ab dem Zeitpunkt der Anlieferung unter der Verwahrungspflicht durch den Kunden. Sämtliche Software oder Api’s, sei es verkaufte sowie zum Verkauf bestimmte oder sei es zur Nutzung überlassene, befinden sich ab dem Zeitpunkt der Anlieferung unter der Sorgfaltspflicht des Kunden. Dies gilt sowohl für durch PCE als auch durch Dritte angelieferte oder zur Nutzung überlassene Waren und Geräte.

3. Entgelte und Entgelte Änderungen

3.1 Gültige Entgelte

Die Entgelte für die Benutzung eines Internetdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. (auf §25 TKG wird hiermit explizit hingewiesen ( https://www.jusline.at/gesetz/tkg/paragraf/25 ). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang (Internet- Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nichts explizit anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen durch PCE gelten die vereinbarten Preise ab Bestellung der PCE, allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zutragen. Da eine Kernkompetenz auf den B2B & B2C Bereich konzentriert, sind sämtliche Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer angeführt. Konsumenten werden – sofern im Beratungsgespräch bereits als solcher erkennbar - diesbezüglich immer darauf hinwiesen und bekommen auch die Bruttopreise genannt. Nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung von PCE vorgeschrieben werden - z.B. Entgeltforderungen der Internetanbieter stehen Entgeltforderungen von PCE gleich.

3.2 Engeltbestandteile

Es wird zwischen rollierenden (z.B. monatlich) fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Software und, Supportverträgen etc.), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen, der Verbindungsdauer oder dem tatsächlichen Support-Aufwand) und einmaligen Entgelten (z.B. Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang, Einrichtungsgebühr für die Domain- Registrierung, einmalige oder projektorientierte Supportaufwände) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind. Datenpakete sind jeweils bei Produktbestellung und Bereitstellung des Kunden von PCE zu berechnen.

3.3 Änderung der Entgelte

PCE behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikationsleitungskosten, Indexanpassungen) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der PCE abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiteres nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 https://www.jusline.at/gesetz/tkg/paragraf/25 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte oder anderwärtige Sonderkonditionen vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Bei einer nicht ausschließlich vorteilhaften Änderung der Entgelte hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden schriftlich per Brief oder per E-Mail mitgeteilt. Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag, die Fahrtspesen und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von PCE von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden im Regelfall nicht gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden oder Kilometersätzen berechnet.

4. Zahlungen

4.1 Abrechnung

Rollierende Entgelte werden jeweils zum für den Kunden definierten Stichtag eines Monats für eine Abrechnungsperiode (im Regelfall ein Monat sofern nicht anders vereinbart) im Vorhinein abgerechnet. Nicht rollierende Kosten werden entweder ebenfalls zum gleichen Stichtag abgerechnet oder Projektorientiert nach Projektabschluss.

4.2 Zahlungsart

Die Zahlung erfolgt monatlich nach Stichtag Buchung und wird mit Kreditkarte im System hinterlegt, je nach Rechnungslegung. Wird mit dem Kunden kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist PCE berechtigt, manuell bei fehlerhaften Eingaben für jede Rechnung ein Rechnungsbearbeitungsentgelt zu verlangen welche eine manuelle Zuordnung erforderlich machen, als auch nach Zahlungs-Erinnerung- und Mahnverfahren für das gebuchte System (Software & APIs) vorrübergehend für den Kunden unzugänglich zu machen. Der Kunde hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen falls notwendig zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben.

4.3 Fälligkeit

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen entsprechend des vereinbarten Zahlungszieles ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von PCE im Voraus zu bezahlen. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung entsprechend des vereinbarten Zahlungszieles ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem PCE über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen mehrere rollierende Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung (vgl. Punkt 7.1.AGB) sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.

4.4 Zahlungsverzug, Verzugszinsen

Im Falle des Zahlungsverzuges kann PCE sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Zinsen, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern PCE nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist PCE berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt PCE vorbehalten.

4.5 Einwendungen gegen die Rechnung und fehlerhafte Rechnungen

Wird im Bereich der Kommunikationsdienstleistungen ein Fehler bei der Abrechnung festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der Kunde für den betroffenen Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, das dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes entspricht soweit der Betreiber einen Verbrauch in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann. (§ 71 Abs. 4 TKG) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PCE wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Kunden Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei HXS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PCE hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. PCE ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Sollten sich nach einer Prüfung durch PCE die Einwendungen des Kunden aus Sicht der PCE als unberechtigt erweisen, hat der Kunde bezüglich in der Abrechnung enthaltener Kommunikationsdienstleistungen binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme der PCE bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom-Regulierung GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der HXS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. PCE wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt. 4.5 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

4.6 Streitbeilegung

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen. PCE ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

4.7 Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen

Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierung GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch in diesem Fall sofort fällig.

4.8 Aufrechnung

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der PCE und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von HXS nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen. In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PCE ist nur möglich, sofern entweder die PCE zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von PCE anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes Konto überwiesen.

4.9 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden

Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

4.10 Entgeltnachweis

Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, steuerrelevante Kennzeichnungen (z.B. UID), Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für rollierend verrechnete Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte insofern diese extra auszuweisen wären.

5. Gewährleistung

5.1 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin der PCE den Mangel angezeigt hat.

5.2 Behebung von Mängeln

(Dieser Pkt. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von PCE entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung oder Wandlung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen ab Übergabe schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt. 5.2. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

5.3 Gewährleistungsausschluss

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von PCE bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil PCE trotz Anzeige des Mangels ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der PCE angegebenen Leistung, unsachgemäße Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden gestelltes Material zurück zu führen sind. PCE haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, außer von PCE grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden. Ein Gewährleistungsanspruch gem. §9 KSchG bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.4 Mängelrüge

Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen (binnen einer angemessenen Frist wie in Punkt 5.2. festgelegt) und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.

6. Haftung der PCE; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden

6.1 Haftungsausschluss

Für Unternehmen gilt: PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. PCE haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden (außer bei Personenschäden) sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von PCE - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht - für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 3.500,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 35.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Abweichend davon gilt für Verbraucher: PCE übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen, soweit durch diese Nichteinhaltung der Mangel entstanden ist. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch PCE oder einen Erfüllungsgehilfen, außer bei grobem Verschulden oder Vorsatz, nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit usw. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über PCE erreichbar sind. PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. PCE kann nicht zusichern, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Für Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. Der Kunde hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keinen bedrohenden oder belästigenden Anrufen oder Datenübertragungen erfolgen.

6.2 Haftungsausschluss der HXS hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von Emails

PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden, dass Emails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von PCE oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc. kann die Zustellung von Emails verhindert werden. PCE übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer PCE hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. PCE behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen der PCE unabhängig sind. Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. PCE haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. PCE übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen, außer der Datenverlust wurde von PCE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Festgehalten wird, dass Pkt. 6.2 allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt lässt.

6.3 Haftungsausschluss der PCE hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc.

Weiters haftet PCE nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihr erhaltene Emails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren und dergleichen) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der PCE erhält. PCE übernimmt keine Haftung, wenn die PCE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Kunde ist sich bewusst und nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.).

6.4 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden

PCE haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.

6.4.1 Schutz des Internetzugangs

Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen. Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von PCE zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der PCE bleiben unberührt.

6.4.2 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz

Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für die PCE oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direkt-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für die PCE oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (z.B. offener Mail-Relais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiteres ist die PCE zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre einzelner Ports). PCE wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. PCE wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.

6.4.3 Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der PCE die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die PCE vollständig Schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird die PCE in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann diesfalls – außer im Fall groben Verschuldens der PCE – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen deutsche oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografie Gesetzes, BGBl. 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. idgF und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Kunde nimmt weiteres die Bestimmungen des TKG 2003 idgF und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PCE keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich PCE anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird PCE Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Kunden verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Der Kunde verpflichtet sich weiteres, bei sonstigem Schadenersatz, PCE unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Kunde zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet. Der Kunde ist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird PCE für sämtliche entstehenden Schäden Schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Überlässt PCE oder einer seiner Erfüllungspartner dem Kunden zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware so bleibt dieses Eigentum von PCE bzw. des Erfüllungspartners und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung PCE oder dem Erfüllungspartner auf Verlangen zurückzugeben. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Der Kunde hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen. Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde PCE gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

6.4.4 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen

Der Kunde ist verpflichtet, PCE von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um PCE die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt PCE für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. PEC wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt PCE jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung entsprechender rollierender Entgelte.

6.5 Besondere Bestimmungen für Firewalls

Bei Firewalls/VPN, die von PCE aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht die PCE prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. PCE weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht sichergestellt werden kann. Es wird daher die Haftung der PCE aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Ausgenommen sind durch grob fahrlässige oder vorsätzlich durch PCE verursachte Schäden. PCE weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der PCE durch den Endkunden.

7. Vertragsdauer und Kündigung; Sperre

7.1 Vertragsdauer und Kündigungsfrist

 

Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der Erstbindungsfrist bei rollierend verrechneten Produkten besteht für den Kunden jederzeit die Möglichkeit den Dienst zu kündigen wobei der aktuell verrechnete Zeitraum hiervon unberührt bleibt. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des der Kündigung folgenden Kalendermonats. Fallen zu diesem Zeitpunkt für rollierend abgerechnete Produkte noch Kosten für eine längere Zeitspanne an (Beispielsweise Domain-Kosten) so werden diesen zu diesem Zeitpunkt für die gesamte verbleibende Leistungsdauer ebenfalls endabgerechnet. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündbar. Verbrauchern steht bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über ein Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu. Vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung. Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit PCE schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Kunde im Falle einer Kündigung dies nachweisen. Der Kunde kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw. im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5f KSchG in bestimmten Fällen, insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei geöffneter Software. Sofern bei Dienstleistungen der Beginn der Ausführung dem Kunden gegenüber binnen 7 Werktagen vereinbart wurde, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. PCE ist in diesem Fall nicht verpflichtet in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hinzuweisen. Tritt der Kunde nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zug um Zug gegen Rücksendung der gelieferten Software hat PCE die vom Kunden geleisteten Zahlungen zu erstatten sowie hat der Kunde PCE ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen.

7.2 Dienste Unterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch PCE. PCE ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei ganzem oder nur teilweisem Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.

7.3 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Dienste Unterbrechung; Sperre bzw. Teilweise Sperre

Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördlichen Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; der Kunde gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt; weiteres auch bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt. 6.4.2.; der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis PCE vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von PCE weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; PCE kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Dienstunterbrechung vorgehen. PCE ist weiteres bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann PCE bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. PCE wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. PCE wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch PCE aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt. Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Kunde die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Kunden zur Zahlung rollierender oder einmaliger Entgelte.

7.3.1 Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden beendet das Vertragsverhältnis (§§25 IO bleiben davon unberührt). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Kunde unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.

7.3.2 Tod des Kunden

Der oder die Rechtsnachfolger des Kunden sind verpflichtet den Tod des Kunden unverzüglich PCE anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nachdem PCE vom Tod des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Kunden. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Kunden bis zur Kenntnis des Todes durch PCE angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.

7.4 Entgelte Anspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre

Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung, Dienstabschaltung oder Dienstleistungsunterbrechung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der PCE auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden ist PCE berechtigt, offene Verbindlichkeiten mit diesen Entgelten gegenzuverrechnen. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit einem Aufwandsentgelt von EUR 30,00 verrechnet; darüberhinausgehende Schadenersatz- oder Aufwandsansprüche der PCE bleiben vorbehalten. Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden, vom Kunden zu vertretende Kosten, gehen zu Lasten des Kunden. Aufwendungen oder Schäden die in diesem Fall auf Grund von unterlassener Supportleistungen entstehen gehen zu Lasten des Kunden. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der PCE gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen

werden musste, sowie in allen Fällen, die die PCE zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2. und 7.3. berechtigen würden. Die Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Bar erlag erfolgen. Für den Kunden ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von PCE nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine Unterversorgung des Standortes des Anschlusses zurückzuführen ist und der Kunde diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder über einen Zeitraum von 4 Wochen mit der Erbringung der Leistung trotz des bekannten Mangels einverstanden war oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.

7.5 Vertragsbeendigung und Inhaltsdaten

Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, die PCE zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. PCE ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche der PCE gegenüber ableiten zumal § 101 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt (im Regelfall bis zur Abrechnung bzw. bis zum Zeitpunkt der erfolgten Bezahlung der erbrachten Dienstleistung), sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Punkt des Kommunikationsdienstes darstellt.

8. Datenschutz

8.1 Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht

PCE und ihre Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem. §93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht, ebenso erfolglose Verbindungsversuche insofern dies nicht im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung (falls vom Gesetzgeber vorgeschrieben) unterbunden wird. Der Kunde kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz der PCE ist, oder um einem Kunden dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PCE nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten (z.B. Mailboxnachrichten) auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten, sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Punkt des Vertrages darstellt. Ruft der Kunden solche Daten innerhalb von 4 Wochen nicht ab, so kann PCE keine Garantie für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Kunde hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen, ausgenommen die Speicherung der Daten ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags.

8.2 Information gem. § 96 Abs. 3 TKG 2003 betreffend die verarbeiteten Daten, Stammdaten

Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden sowie Verrechnung der Entgelte. Soweit die PCE gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird die PCE dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. PCE wird auf Grund §92 Abs.3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und Teilnehmers zu ermitteln und verarbeiten: Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evident Haltung des Vertragsverhältnisses. Stammdaten werden gem. § 97 Abs. 2 TKG von PCE spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

8.3 Verkehrsdaten

PCE wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 99 (2)TKG 2003 bis zum Ablauf der 3 monatigen Zahlungsfrist der Rechnung speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Im Streitfall wird HXS diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird PCE die Daten nicht löschen. Anderenfalls wird PCE Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren. Diese bis zum 1. April 2022 entsprechend des TKG vorgegebenen Fristen können im Bedarfsfall auf Grund der Vorgaben im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung angepasst werden. Eine Auswertung eines Teilnehmeranschlusses über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern wird PCE außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen nicht vornehmen. Diese Auswertung gilt nur mit Zustimmung des Teilnehmers bis auf Widerruf.

8.4 Inhaltsdaten

Inhaltsdaten werden von PCE nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird PCE die gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienste Merkmal, wird PCE die Daten unmittelbar nach Einstellung der Erbringung des Dienstes löschen.

8.5 Datenübermittlung bei Lastschriftverfahren

Weiteres erteilt der Kunde seine Zustimmung dazu, dass im Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Lastschrift sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Geldinstitut übermittelt werden dürfen.

8.6 Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von E-Mail- Werbung

PCE wird keinerlei Verkehrsdaten für die Vermarkung der eigenen Produkte heranziehen. Der Kunde erteilt jedoch seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass seine erfassten kundenbezogenen Daten zum Zwecke der Vermarktung von Produkten und Angeboten der PCE verwendet werden dürfen. Der Kunde erklärt sich einverstanden, von PCE Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services der PCE in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Kunden einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei PCE. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. PCE wird dem Kunden in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.

8.7 Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PCE gem. § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung und teilweisen Speicherung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass PCE gem. §106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der PCE aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiteres die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach PCE unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. PCE wird bestrebt sein, die von der ISPG (Verein Internet Service Providers Germany) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter www.ispg.de zu beachten und ihnen zu entsprechen.

9. Datensicherheit

PCE wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihrem gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei PCE gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet PCE dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Räume mit sensiblen Daten (Rechenzentrum) sind durch Zutrittskontrollen gesichert. Für Verbrauchergeschäfte gilt: die Haftung der PCE ist ausgeschlossen, wenn diese oder eine Person, für welche PCE einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code - etwa eine persönliche Identifikationsnummer wie beispielsweise ein Picode oder ein Kennwort – notwendig, so ist der Kunde verpflichtet, diese Daten geheim zu halten. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Kunde den Code unverzüglich zu ändern oder falls dies nur durch PCE vorgenommen werden kann PCE unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen. Werden Leistungen von PCE durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für alle eventuell dadurch angefallenen Entgelte aus Kommunikationsdienstleistungen bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei PCE. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein speziell kodiertes Gerät notwendig (z.B. RSA Token), so gelten hinsichtlich der Verwahrung des Endgerätes diese Bestimmungen sinngemäß. Im Falle eines Verlustes oder Diebstahls des Endgerätes hat der Kunde bei PCE unverzüglich die Sperre des Gerätes zu beantragen.

10. Besondere Bestimmungen für die Lieferung und Erstellung von Software

10.1 Leistungsumfang

Bei individuell von PCE erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung welche auch mündlich durch entsprechende Einschulung oder Erklärung erfolgen kann. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei PCE, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

10.2 Rechte an gelieferter Software

Bei der Lieferung von Software räumt PCE, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Kunde die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt, akzeptiert. Bei Verstößen wird der Kunde PCE Schad- und klaglos stellen. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeit jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken. Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzusehen und genauestens einzuhalten. Für vom Kunden abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die von PCE nicht erstellt wurde, wird keinerlei Gewähr übernommen. Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Die Nutzung der Dienstleistungen von PCE durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PCE. Jedenfalls hält der Kunde die PCE von Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen zur Gänze Schad- und klaglos.

10.3 Gewährleistung

PCE gewährleistet, dass die gelieferte oder von PCE bereitgestellte Software einschließlich von PCE bereitgestellten Schnittstellen zur Kompatibilität mit Software Dritter beschreibungsgemäß verwendet werden können. PCE kann jedoch keine gänzliche Fehlerfreiheit von Software Dritter gewährleisten. Gegenüber einem Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist für die vorgenannten Mängel 6 Monate. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern werden dadurch nicht berührt. Ansonsten gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Pkt.5.

10.4 Rücktritt bei Softwaremängeln

Werden von PCE gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv §918 Abs.2 ABGB vorliegen.

11. Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung

11.1 Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen

PCE vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .de, .co.de und .or.de – Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen (.com,. net., .org, .info, .biz etc.) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. PCE fungiert hinsichtlich der von udag.de verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die PCE dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der PCE direkt, PCE verrechnet dem Kunden in diesem Fall das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr und die Jahresgebühr und eventuell erforderliche zusätzliche Domain-spezifisch erhöhte Anforderungen wie beispielsweise einer Local Presence. HXS übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain. PCE erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain- Bezeichnung. PCE treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist PCE nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass PCE insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird, ausgenommen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von PCE. Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von PCE gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von PCE rückvergütet und verzichtet der Kunde diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber PCE. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die PCE dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von PCE verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. PCE verrechnet dem Domaininhaber in diesem Fall das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers sofern nicht anders vereinbart. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit PCE über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich PCE über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen (wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber PCE vollkommen Schad- und klaglos halten. Festgehalten wird, dass PCE bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.

11.2 Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle

Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit PCE aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit PCE aufgelöst hat, vielmehr wird dies falls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch PCE in Kenntnis gesetzt.

11.3 Geltung der AGB der Registrierungsstelle

Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der nic.at (abrufbar unter www.udag.de) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden der PCE auf Wunsch zugesandt – wobei hier gegebenenfalls keine deutsch- oder englischsprachigen Versionen übermittelt werden können.

11.4 Rechtliche Zulässigkeit der Domain

PCE ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird die PCE diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

11.5 Sonstige Bestimmungen für Domains

PCE ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von PCE. Weiteres behält sich PCE vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und PCE zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Kunden ist PCE zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt. Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an PCE auftreten, behält sich PCE vor, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln. PCE übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.

12. Besondere Bestimmungen für Internetdienstleistungen über DSL Zugangsleitungen des Providers

12.1 Vertragsverhältnis mit dem Provider

Der Kunde stimmt zu, dass hinsichtlich DSL- Zugangsleistung ein Vertragsverhältnis auf Basis der jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A1 TELEKOM AUSTRIA AG (einschließlich der jeweils geltenden Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen) "Online-ADSL" (bzw. bei SDSL: "Online-SDSL") – mit Ausnahme der Bestimmungen über eine Kündigung durch den Kunden

12.2 Produkt-, Modem- oder Providerwechsel

Der durch einen allfälligen späteren Produkt-, Modem- oder Providerwechsel des Kunden entstehende Einmalaufwand beim Provider wird dem Endkunden mit einer der auf den Produkt-, Modem- oder Providerwechsel folgenden Rechnung gesondert in Rechnung gestellt.

12.3 Regelung für den Fall der Beendigung des Vertrages über den Teilnehmernutzung

Bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Kunden und den Internet Provider betreffend den Teilnehmeranschluss, aus welchem Grund auch immer, erbringt PCE den DSL-Dienst gegenüber dem Kunden nicht mehr. Der Kunde ist dennoch jedenfalls verpflichtet, PCE alle Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit PCE erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche der PCE bleiben unberührt.

12.4 Sperre seitens des Providers

Wird aufgrund einer von dem Providerveranlassten Sperre, die nicht von PCE zu verantworten ist, die DSL-Zugangsleitung eingestellt, ist PCE berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Internetzugangsleistungen für die Dauer der Sperre einzustellen. Macht PCE von diesem Recht keinen Gebrauch, gebührt ihr ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des Zugangs dennoch das vereinbarte Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit PCE erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche der PCE bleiben unberührt.

13. Sonstige Bestimmungen

Gegenüber Unternehmen gilt: Rechte und Pflichten von PCE aus diesem Vertrag können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Kunden an Dritte mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten von PCE entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und §§ 38ff. UGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: PCE ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

13.1 Anwendbares Recht

Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist somit ausgeschlossen.

13.2 Gerichtsstand

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der PCE sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart (ULM).Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

13.3 Schriftform für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird auch durch unterschriebenes Telefax oder digital signierter eMail Rechnung getragen); mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

13.4 Schriftform für Mitteilungen des Kunden

Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen.

13.5 Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen

Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von PCE geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bankverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Änderung PCE schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Zustellungen per E-Mail. Wünscht der Kunde im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird PCE diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann. Sofern der Kunde nicht widerspricht, können - auch rechtlich bedeutsame - Erklärungen von PCE dem Kunden mittels elektronischer Medien übermittelt werden.

13.6 Keine normative oder interpretative Bedeutung der Überschriften

Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der Interpretation.

13.7 Salvatorische Klausel

Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt - außer gegenüber Konsumenten - eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

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